Verwaltungsgericht ist am Zug
Laura GansnerKnapp einen halben Meter ragt der Blätterturm aus Plänen, Formularen und Protokollen zu den Hochbauarbeiten der Überbauung Arrivée in die Höhe. Noch bis zum 12. Juni liegt das Baugesuch der Immobilien- und Projektentwickler Mettler Entwickler AG auf dem Bauamt der Gemeinde Horn auf. Darin sind Einzelheiten zum Bau der neun Wohnblöcke nachzulesen, welche mit Anlagekosten abzüglich Landkosten von 130 Mio. Franken beziffert werden. Die Krux an der Sache ist, dass der Sondernutzungsplan – bekannt als Gestaltungsplan Bachgallen Ost – noch nicht bewilligt ist, auf welchem das Baugesuch basiert. Dies, weil hierzu noch ein Verfahren hängig ist. Grund dafür: der Vorwurf eines Verfahrensfehlers seitens der Gemeinde.
Verfahren auf dem Prüfstand
Die Beschwerdensteller haben sich mit der Zurückweisung des Kantons Anfang Februar nicht zufrieden gegeben («felix.» Nr. 6/24). Den Vorwurf, dass die Gemeinde Horn die Informationspflicht während der Auflage des Sondernutzungsplanes verletzt habe, haben sie vor das Verwaltungsgericht weitergezogen. Dieses gibt über laufende Verfahren keine Auskunft, heisst es auf Nachfrage. So kann über den Zeitpunkt eines Gerichtsentscheids aktuell nur spekuliert werden. Dass man sich trotz des hängigen Entscheids für die Auflage des Baugesuchs zu den Hochbauarbeiten entschieden habe, basiere auf zwei Gründen, erklärt Roland Ebneter, Projektentwickler bei der Mettler Entwickler AG: «Einerseits sind die Einsprachen gegen den Gestaltungsplan rein verfahrenstechnischer Natur». Sprich: Die Gemeinde und der Kanton haben den Sondernutzungsplan inhaltlich bereits gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht entscheidet dementsprechend nicht über den Inhalt des Plans, sondern darüber, ob der Gemeinde Horn beim Auflageverfahren ein Fehler unterlaufen ist.
«Andererseits», fährt Ebneter fort, «lässt der Kanton die Auflage eines Baugesuchs parallel zum Sondernutzungsplanverfahren explizit zu». Er beruft sich dabei auf die Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau. In diesem wird ausgeführt, dass die gleichzeitige Auflage von Gestaltungsplan und Baugesuchen möglich ist, die Baubewilligung für letzteres wird dabei aber erst erteilt, wenn der Gestaltungsplan rechtskräftig ist. «Das Baubewilligungsverfahren ist bis dahin zu sistieren», heisst es in den Erläuterungen weiter. Diesem Entschluss unterliegt das aktuell aufliegenden Baugesuch zum Hochbauprojekt wie auch das Baugesuch zu den Tiefbauarbeiten, welches im Herbst 2023 öffentlich auflag. Hier sind noch Einsprachen hängig. Mit den Einsprechern sei man im Austausch, erklärt Roland Ebneter: «Aber solange der Sondernutzungsplan, als rechtliche Grundlage nicht bewilligt ist, kommen wir hier auf keine abschliessende Einigung». Nichtsdestotrotz zeigt sich der Immobilienentwickler guter Dinge. Der Verkauf der Wohnungen laufe «sehr gut». Dass ob der Unsicherheiten bezüglich des Baustarts – dieser ist aktuell auf diesen Herbst angesetzt – keine Interessenten abgesprungen seien, spreche ausserdem für sich: «Wir haben hier ein einzigartiges Projekt entwickelt, davon bin ich nach wie vor überzeugt».