HRS unterliegt vor Bundesgericht
Kim Berenice GeserSeit nunmehr drei Jahren streitet sich die HRS mit dem Heimatschutz vor Gericht. Grund dafür sind die Rekurse, die der Verband sowohl gegen den Gestaltungsplan Riva als auch gegen das Baugesuch für das Alternativprojekt auf der ehemaligen Metropol-Parzelle eingereicht hat – oder vielmehr die Frage: Ist der Heimatschutz überhaupt rekursberechtigt oder nicht? Die HRS stellt sich auf den Standpunkt: Nein, ist er nicht. Diesen März gab ihr das Thurgauer Verwaltungsgericht zumindest teilweise recht. Im Baugesuchsverfahren zum Alternativprojekt sprach es dem Heimatschutz die Legitimation zum Rekurs ab, gestand sie ihm im Verfahren zum Gestaltungsplan Riva gleichzeitig aber zu. Beide Parteien zogen daraufhin vors Bundesgericht. Dieses hat nun ein erstes Urteil gefällt – im Verfahren zum Baugesuch für das Alternativprojekt.
Bundesgericht korrigiert
Das Bundesgericht bejaht die Rekurslegitimation des Schweizerischen Heimatschutzes. Begründet wird dies im Urteil damit, dass beim Bauprojekt Ausnahmebewilligungen im Gewässerraum notwendig sind und damit eine Bundesaufgabe vorliegt. Eine solche ist Voraussetzung dafür, dass der Schweizerische Heimatschutz in diesem Fall zum Rekurs legitimiert ist. Auch die Thurgauer Sektion des Heimatschutzes ist gemäss Bundesgericht befugt, Rekurs gegen das Bauprojekt zu erheben. Dies, weil sie beim Bauprojekt eine Beeinträchtigung der umliegenden Schutzobjekte – des Rosasco-Komplexes und der Villa Bär – geltend macht. Genau diese Begründung liess das Verwaltungsgericht im März nicht gelten. Das Alternativ-Projekt halte sich an die Regelbauweise, es erfolge kein Eingriff in ein denkmalgeschütztes Objekt, hiess es damals. Auch ISOS sei nur zwingend beim Erlass von Sondernutzungsplänen zu berücksichtigen. Das Bundesgericht bezeichnet diese spezifische Beurteilung nun aber als willkürlich. «Es leuchtet nicht ein, weshalb es für die Legitimation der Heimatschutzverbände einen Unterschied machen soll, ob die Gemeinde eine Gestaltungsplanpflicht vorsieht oder stattdessen im Baureglement hohe Anforderungen an die Einordnung von Neubauten in das Ortsbild stellt», schreibt das Bundesgericht dazu. Offen bleibt allerdings, wie weit die Rekursberechtigung des Thurgauer Heimatschutzes reicht. Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht darüber entscheiden könne, ob dieser befugt ist, die zum Zeitpunkt der Baubewilligung geltende Ortsplanung infrage zu stellen beziehungsweise den Erlass eines Gestaltungsplans zu verlangen. Ein solcher ist auf dieser Parzelle erst seit Inkrafttreten der neuen Ortsplanung obligatorisch. In welchem Umfang der Thurgauer Heimatschutz zum Rekurs legitimiert ist, muss deshalb die Vorinstanz klären. Das Bundesgericht weist die Sache in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht zurück.
Ein Urteil, zwei Interpretationen
Für Gianni Christen vom Thurgauer Heimatschutz ist das Urteil in jedem Fall eine Genugtuung, wie er auf Anfrage sagt. «Das Urteil ist eine rechte Schlappe für die Stadt, die HRS und vor allem auch für das Verwaltungsgericht.» Letzteres habe die HRS mit seiner aus Christens Sicht willkürlichen Rechtsprechung unterstützt, was für ihn einen Affront darstellt. Christen ärgert sich seit Jahren über das Vorgehen der HRS, die seiner Ansicht nach «alles unternimmt, um nur schon eine Überprüfung ihrer fragwürdigen Bauprojekte durch die eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zu verhindern». Genau diese fehlende Überprüfung ist gemäss Christen der einzige Grund für den Rekurs des Heimatschutzes – sowohl beim Gestaltungsplan Riva als auch beim alternativen Bauprojekt. Er sieht deshalb auch nicht den Heimatschutz als Verhinderer, sondern die HRS, die sich gegen die Erstellung eines ENHK-Gutachtens wehrt. Mit dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid sieht Christen die Weichen für ein solches Gutachten gestellt: «Mit der Bejahung einer Bundesaufgabe scheint klar zu sein, dass eine Begutachtung durch die ENHK obligatorisch sein wird.» Fakt ist jedoch, dass die Erstellung eines ENHK-Gutachtens nicht Bestandteil dieses Bundesgerichtsverfahrens war und das Bundesgericht dazu folglich auch kein Urteil gefällt hat. Ungeachtet dessen geht Christen davon aus, dass das Bundesgericht auch im Verfahren zur Rekursberechtigung des Heimatschutzes beim Gestaltungsplan Riva im Sinne des Verbandes entscheiden wird.
Ganz anders sieht dies Sven Bradke, Mediensprecher der HRS. «Wir sind überrascht und enttäuscht vom Entscheid», sagt er. Gleichzeitig betont er, der Entscheid des Bundesgerichts sei rein formeller Natur. «Das Bundesgericht hat lediglich entschieden, dass der Heimatschutz beim Baugesuch zum Alternativprojekt rekursberechtigt ist. Das ist alles», sagt Bradke. Ein ENHK-Gutachten sieht er deshalb noch lange nicht als ausgemachte Sache. Er geht auch nicht davon aus, dass das Bundesgericht im zweiten Verfahren zwingend dasselbe Urteil fällt. «Denn dort haben wir einen Volksentscheid im Rücken», gibt Bradke zu bedenken und ruft in Erinnerung, dass die Arboner Stimmbevölkerung den Gestaltungsplan Riva 2023 mit grosser Mehrheit und bei einer hohen Stimmbeteiligung deutlich angenommen hat. Bradke formuliert seine Einschätzung zum noch ausstehenden Verfahren wie folgt: «Solche Volksabstimmungen werden erfahrungsgemäss vom Bundesgericht mit Sorgfalt behandelt. Es stellt sich nun die Frage, was das Bundesgericht höher gewichtet: den Volksentscheid oder einen Kommissionsbericht.»
Es tut sich weiterhin nichts
Während beide Parteien nun auf den zweiten Entscheid des Bundesgerichts warten, sind die kantonalen Stellen am Zug. Einerseits muss das Verwaltungsgericht über den Umfang der Rekursberechtigung des Thurgauer Heimatschutzes entscheiden. Andererseits muss das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) den Rekurs materiell behandeln. Bis diese Entscheide vorliegen, geht die Wartepartie um die Zukunft der ehemaligen Metropol-Parzelle weiter.